Darf man Barfuß Auto fahren? Ist die Lichthupe als Kommunikationsmittel erlaubt und darf man gratis parken, wenn der Parkscheinautomat defekt ist? Wir klären ein paar der häufigsten Irrtümer rund um den Straßenverkehr.
1. Es ist erlaubt, die Lichthupe als Kommunikationsmittel im Straßenverkehr zu nutzen.
Falsch. Es ist verboten, mithilfe der Lichthupe einen Bekannten zu grüßen, einem entgegenkommenden Fahrzeug zu signalisieren, dass man auf die Vorfahrt verzichtet oder auf einen “Blitzer” aufmerksam zu machen. Auch wenn es im Straßenverkehr gängige Praxis ist, diese Verständigung mittels Lichthupe ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten. Das sogenannte „Leuchtzeichen“ darf gemäß § 16 StVO nur verwendet werden, um einen anderen Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen oder um außerorts ein Überholen anzukündigen.
2. Es ist erlaubt, das Handy zu benutzen, wenn man an einer Ampel hält.
Falsch. Nach § 23 StVO darf ein Handy im Auto nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug steht und zudem der Motor abgeschaltet ist. Bei Autos, die mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet sind, muss der Motor zusätzlich mit dem Zündschlüssel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Handy beim Bedienen nicht in der Hand gehalten werden muss, sondern beispielsweise mithilfe einer Freisprecheinrichtung benutzt werden kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.
3. Eine Rettungsgasse muss nur gebildet werden, wenn Blaulicht zu sehen oder ein Martinshorn zu hören ist.
Falsch. Außerorts muss auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen immer schon dann eine Rettungsgasse gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Wenn bereits Blaulicht zu sehen ist, ist es meistens schon zu spät. Dann stehen die Autos oft zu dicht aneinander, sodass aufwendig rangiert werden muss und die Rettungsfahrzeuge ausgebremst werden.
Hinweis: Das Auto auf der linken Spur fährt dabei immer ganz nach links und die Fahrzeuge auf den anderen Spuren orientieren sich nach rechts. Dabei muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten werden.
4. Vor einer Engstelle sollte man sich immer schon frühzeitig einreihen.
Falsch. Hier lautet das Stichwort „Reißverschlussverfahren“. Die vermeintlichen Drängler, die sich erst kurz vor der Engstelle „dazwischen quetschen“, sind genau die, die sich richtig verhalten. Fahren alle Fahrzeuge bis zum Engpass und fädeln dann nach dem Reißverschlussprinzip ein, wird ein Rückstau vermieden.
Hinweis: Nach § 7 StVO besteht sogar die Pflicht, die Fahrzeuge, die durch die Engstelle am Weiterfahren gehindert werden, einfädeln zu lassen.
5. Man darf hupen, um den Vordermann auf die grüne Ampel hinzuweisen.
Falsch. Auch wenn man es eilig hat und aufgrund der Unaufmerksamkeit des Vordermanns erst auf die nächste Grünphase der Ampel warten muss, ist das Hupen in solchen Fällen verboten. Nach § 16 StVO darf das sogenannte „Schallzeichen“ nur verwendet werden, um andere auf Gefahren hinzuweisen oder außerorts ein Überholen anzuzeigen.
6. Rechts darf man nicht überholen.
Wahr und falsch. Grundsätzlich muss gemäß § 5 StVO links überholt werden. Das gilt sowohl inner- als auch außerorts. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen:
- Autos mit einem Gewicht von bis zu 3,5 t dürfen innerorts auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen. Demnach dürfen langsamer fahrende Autos auch rechts überholt werden.
- Auf einer Autobahn darf immer auch dann rechts überholt werden, wenn sich dort Fahrzeugschlangen gebildet haben, also der Verkehr so dicht ist, dass die Autos nebeneinander fahren und mal die Fahrzeuge auf der linken Spur schneller fahren und mal die auf der rechten. Wird auf einer Autobahn rechts überholt, obwohl diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird dieser Verstoß gegen § 5 StVO mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. In der Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass das Überholen rechts nur dann zulässig ist, wenn die linke Spur höchstens 60 km/h fährt und die überholenden Fahrzeuge nicht mehr als 20 km/h schneller fahren.
7. Auf der Autobahn muss man mindestens 60 km/h fahren.
Falsch. Es stimmt zwar, dass Autobahnen gemäß § 18 StVO nur von Fahrzeugen befahren werden dürfen, die mindestens 60 km/h schnell fahren können. Das heißt aber nicht, dass man auf einer Autobahn stets so schnell fahren muss. Bei Stau oder stockendem Verkehr, bei Regen oder Eisglätte ist es entweder nicht möglich oder zu gefährlich, 60 km/h schnell zu fahren.
Die Geschwindigkeit ohne triftigen Grund erheblich zu verringern und nur sehr langsam zu fahren, behindert und gefährdet jedoch andere Verkehrsteilnehmer und kann daher mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro geahndet werden.
8. Barfuß Auto fahren ist verboten.
Falsch. Eine Regelung zum geeigneten Schuhwerk beim Autofahren gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Erlaubt ist daher barfuß, mit Flip Flops oder in High Heels. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Barfuß oder mit losen Schuhe rutscht man sehr leicht von den Pedalen ab, was beim plötzlichen Bremsen schnell zu Unfällen führen kann. In solchen Fällen kann das ungeeignete Schuhwerk als Verstoß gegen die eigenen Sorgfaltspflichten beurteilt werden, weshalb man unter Umständen für die Unfallschäden haften muss. Zudem kann die Versicherung die Zahlungen kürzen oder ganz verweigern.
9. Beschädigt man ein fremdes Auto, reicht ein Zettel unterm Scheibenwischer.
Falsch. Gemäß § 142 Strafgesetzbuch besteht nach einem Unfall die Pflicht, dem anderen Unfallbeteiligten seine Personalien mitzuteilen und, falls kein anderer am Unfallort anwesend ist, eine angemessene Zeit zu warten, bis bzw. ob der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs erscheint. Verletzt man diese Pflicht, macht man sich strafbar und muss unter Umständen eine Geldstrafe zahlen. Ein Zettel mit dem Namen und einer Telefonnummer ist dabei nicht ausreichend. Vielmehr muss die Polizei gerufen werden, wenn man nicht bereit ist, auf den Besitzer des Autos zu warten.
10. Bei einem Verkehrsstau darf man den Standstreifen nutzen und bis zur nächsten Ausfahrt fahren.
Falsch. Auch im Falle eines Staus muss der Standstreifen für Pannenfahrzeuge freigehalten und darf nicht von anderen Autos befahren werden. Verstöße werden mit einen Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert.
11. Nach einem Unfall dürfen die beteiligten Fahrzeuge nicht bewegt werden.
Falsch. Bei nur geringfügigen Schäden müssen die Autos gemäß § 34 StVO unverzüglich zur Seite gefahren werden. Im Falle schwerwiegender Beschädigungen sollten die Fahrzeuge zwar auch beiseite gefahren werden, um den nachfolgenden Verkehr nicht unnötig zu behindern, aber erst dann, wenn die Unfallspuren gesichert wurden. Es empfiehlt sich daher, die Unfallstelle und die Fahrzeuge zunächst zu fotografieren.
12. Ist der Parkscheinautomat defekt, darf man gratis und unbegrenzt parken.
Wahr und falsch. Ist der Parkscheinautomat defekt und es befindet sich auch in der Nähe kein funktionierender Automat, ist es erlaubt, gratis zu parken. Gemäß § 13 StVO darf dabei jedoch die zulässige Höchstparkdauer des Parkplatzes nicht überschritten werden. Eine Parkscheibe ist in solchen Fällen zu verwenden.
13. Versperrt ein fremdes Auto die Ausfahrt oder parkt auf dem eigenen Grundstück, darf es abgeschleppt werden.
Grundsätzlich wahr. Parkt jemand unbefugt auf einem Privatparkplatz oder unmittelbar vor der Ausfahrt einer Garage, kann der Betroffene das Fahrzeug abschleppen lassen. Die dabei entstehenden Kosten müssen jedoch von diesem zunächst vorgestreckt werden.
14. Es ist verboten, als Mann auf einem Frauenparkplatz zu parken.
Falsch. Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet keine Regelung zum Frauenparkplatz. Ein „Verstoß“ kann daher auch nicht mit einem Bußgeld geahndet werden. Nichtsdestotrotz sollte ein Gentleman darauf verzichten, diese Parkplätze zu nutzen.
15. Es ist verboten, unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz zu parken.
Wahr. Stellt man sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz ab, ist dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro sanktioniert. Zudem kann das Auto in solchen Fällen abgeschleppt werden und der unberechtigt Parkende muss die dabei anfallenden Kosten tragen.
16. Muss ein Parkticket nur an Werktagen bezahlt werden, darf man samstags gratis parken.
Falsch. Oft werden Werk- und Arbeitstage verwechselt oder fälschlicherweise gleichgesetzt. Auch wenn viele samstags nicht arbeiten müssen, handelt es sich dabei um einen Werktag. Davon zu unterscheiden sind lediglich Sonn- und Feiertage.
17. An einem Auffahrunfall ist immer der von hinten Auffahrende Schuld.
Falsch. Auch der vorausfahrende Pkw kann einen Auffahrunfall zu verschulden haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er plötzlich und ohne Grund bremst oder ohne Vorwarnung rückwärtsfährt, sodass der Hintermann nicht rechtzeitig reagieren konnte.
18. Es ist verboten, permanent auf der mittleren Spur zu fahren.
Falsch. Zwar gilt grundsätzlich nach der Straßenverkehrsordnung ein Rechtsfahrgebot, davon darf jedoch ausnahmsweise abgewichen werden. Fahren auf der rechten Spur hin und wieder langsamere Fahrzeuge, darf man gemäß § 7 StVO stetig auf der mittleren Spur fahren.
19. Bei einem Grünpfeilschild darf man sofort abbiegen.
Falsch. Ist die Ampel rot, muss wie bei einem Stoppschild zunächst an der Haltelinie angehalten werden. Ist die Fahrbahn frei, darf abgebogen werden. Biegt man hingegen ab, ohne vorher angehalten zu haben, kann dieser Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert werden.
20. Wer auf der Vorfahrtsstraße weiterfährt, muss nicht blinken.
Falsch. Fährt man auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße weiter, muss geblinkt werden. Verlässt man die Vorfahrtsstraße hingegen in gerader Richtung, darf nicht geblinkt werden.