Der gegnerische Haftpflichtversicherer darf keine Obergrenze von 280 Euro für die Erstattung von Gutachterkosten festsetzen, da der Betrag zum einen weit von den üblichen Gutachterpreisen entfernt ist und zum anderen die Obergrenze den Geschädigten um sein Recht auf einen selbst gewählten Gutachter bringt, so das Amtsgericht Nördlingen in einem aktuellen Urteil.
Nach dem AG Nördlingen hat der Geschädigten das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens und müsse sich nicht auf einen von der Schädigerseite benannten Sachverständigen verweisen lassen – dies überschreite die Grenzen der Zumutbarkeit.
AG Nördlingen, Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 C 782/17.