Wenn der Geschädigte nach einem Unfall seinen Wagen nur teilweise reparieren und einige Schadenanteile unrepariert lassen will, so kann er den reparierten Teil des Schadens konkret und folglich mit Mehrwertsteuer und den unreparierten Teil fiktiv (also ohne Mehrwertsteuer) abrechnen. |
Nach dem Amtsgericht (AG) Sigmaringen kann es immer Gründe geben, warum der Geschädigte seinen Wagen nur teilweise repariert haben will. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn der Wagen ohnehin erhebliche Nutzungspuren aufweist oder solche jederzeit zu erwarten sind und den Geschädigten somit ein Teil des Schadens nicht weiter stört. Dennoch kann der Geschädigte immer sicherheitsrelevante Schadenteile in einer Werkstatt reparieren lassen. Dies sei keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung, so das AG Sigmaringen.
AG Sigmaringen, .Urteil 18.03.2018, Az. 2 C 39/18.