Wenn ein Waschanlagenbetreiber einen Wagen in die Waschanlage fahren lässt, obwohl sein Mitarbeiter bemerkt hatte, dass noch entgegen den allgemeinen Anweisungen die Antenne auf dem Dach befestigt war, so verletzt er damit schuldhaft seine Obhutspflicht gegenüber anderen Kunden, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.
Vorliegender Fall: Mehrere Fahrzeuge wurden in einer Waschanlage verkratzt. Ursache dafür war die Antenne eines Fahrzeugs, das zuvor in der Anlage gewaschen wurde und bei dem die Antenne nicht abmontiert wurde, daraufhin abbrach und sich in den Waschbürsten verhakte.
Nach dem Amtsgericht reiche es nicht dem Fahrer zu sagen, er müsse die Antenne beseitigen. Eine derartige Weisung muss kontrolliert werden. Hier hat der Waschanlagenbetreiber seine Pflicht verletzt und muss für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
AG Dortmund, Urteil 29.5.2018, 425 C 9258/17.