Wird in einer Verkaufsanzeige der Wagen als „scheckheftgepflegt“ angegeben, darf der Käufer davon ausgehen, dass das auch stimmt.
Das Amtsgericht München gab einem Gebrauchtwagenkäufer Recht, weil er sich von dem Verkäufer getäuscht fühlte.
In dem verhandelten Fall wurde ein Mercedes-Benz Sprinter im Internet inseriert. Der Verkäufer gab vor, nie behauptet zu haben, der Wagen sei „scheckheftgepflegt“. Viel mehr verkaufe er den Wagen ohne Garantie und Gewährleistung.
Dennoch musste er das Fahrzeug zurücknehmen, da Zeugen eindeutig bestätigten, das Auto sei als „scheckheftgepflegt“ online inseriert worden. Diese Eigenschaft gilt als wesentliches Merkmal und die wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages.
Amtsgericht München Urteil vom 10.1.2018, Az: 142 C 10499/17.