Wenn die Heckscheibe eines Wagens bei unfallreparaturbedingten Ausbau reißt, ist dies dem Werkstattrisiko zuzuordnen, aber nur, wenn die Heckscheibe zuvor wiederverwendbar gewesen wäre. Nach dem Amtsgericht Stuttgart muss die eintrittspflichtige Versicherung die Kosten für die neue Scheibe erstatten.
Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 6.7.2018, 45 C 3863/17.