Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann die Deaktivierung des in dem Fahrzeug eingebauten Notrufsystems verlangen, wenn dieser beim Kauf nicht ausdrücklich auf die damit verbundene Datenerfassung und -übertragung hingewiesen wurde und es keine ausdrückliche Einwilligung zur Erfassung und Übermittlung seiner Daten gab. .
Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf:
Der Käufer eines gebrauchten Mercedes-Benz B 180 verlangte vom Verkäufer die Deaktivierung des in dem Fahrzeug eingebauten Notrufsystems, da er vom Verkäufer nicht über die Datenerfassung aufgeklärt wurde und dies auch nicht zugestimmt hatte.
Speicherung von persönlichen Daten muss zugestimmt werden
Mit dem Notrufsystem werden persönliche Daten des Käufers gespeichert und übermittelt. Diese zeichnen bspw. das bestimmte Fahrverhalten auf, dass sich aus Fahrposition, Insassenzahl, Belastung, Fahrtrichtung sowie Fahrstreckenaufzeichnung zusammensetzt.
Ohne ausdrückliche Einwilligung zur Datenerfassung- und übermittlung kann der Käufer zum Schutz seiner persönlichen Daten die Deaktivierung des Notrufsystems verlangen. Hier kann sich der Verkäufer dann auch nicht darauf berufen, dass das Sicherheitssystem serienmäßig in allen baugleichen Fahrzeugen eingebaut ist.
Dem Käufer steht eine angemessene Kaufpreisminderung zu, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Urteil des AG Düsseldorf vom 23.03.2018, 44 C 314/17, DAR 2018, 336.