Ein Unfallgeschädigter muss sich nur dann auf eine kostengünstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn die Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Fachspezifische Qualifikation für BMWs fehlte
Im Fall vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel fehlte es den Mitarbeitern des Referenzbetriebes jedoch an einer erforderlichen Qualifikation für Karosseriearbeiten an BMW-Fahrzeugen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen eines Ortstermins selbst überprüft. Folglich muss sich der Geschädigte nicht auf diese Werkstatt und damit die günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Reparaturkosten sind zu erstatten
Nach dem AG Wolfenbüttel besteht an der Richtigkeit des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens kein Zweifel. Demnach muss die Versicherung die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten vollumfänglich erstatten. Diese bezifferte der Sachverständige im vorliegenden Fall nach Abzug einer Wertverbesserung auf netto 2.912,63 Euro.
AG Wolfenbüttel am 20. November 2018, AZ: 17 C 46/18.