Stellt die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs einen Sachmangel dar? Und wenn ja, berechtigt dieser zum Rücktritt? Der BGH hat sich mit einem solchen Fall des OLG Stuttgart beschäftigt.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im konkreten Fall von einem Händler, dem Beklagten, einen Gebrauchtwagen inklusive Winterreifen erworben. Laut Kaufvertrag sollte die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die Räder nachgereicht werden. Diese Zusage wurde von dem Beklagten jedoch nicht erfüllt bzw. konnte nicht erfüllt werden, da die Felgen für das gekaufte Fahrzeug nicht zugelassen waren. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat diesen Rücktritt jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels für unwirksam erklärt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen.
Gründe für die Entscheidung des BGH
Der BGH führt zunächst aus, dass das Vorliegen eines Sachmangels im konkreten Fall zu bejahen ist, da im Kaufvertrag festgelegt wurde, dass die ABE nachgereicht werden würde. Somit wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, die das Fahrzeug jedoch nicht aufweist. Laut BGH lässt ein solcher Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung auf die Erheblichkeit eines Mangels schließen. Dies sei unabhängig davon, ob durch die fehlende Betriebserlaubnis der Felgen auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs selbst erlischt.
Der BGH kritisiert darüber hinaus, dass das OLG die Nachbesserung, also die Beseitigung des Mangels durch Nachreichen der ABE (Nacherfüllungsmöglichkeit), schlicht als objektiv unmöglich eingestuft hat. Es müsse vielmehr geprüft werden, ob die Ersatzbeschaffung von anderen Felgen auch unmöglich ist. Dabei müsse unter anderem der Wille der Parteien berücksichtigt werden. Wäre eine solche Nachlieferung möglich, bedürfe es zusätzlich vor dem Rücktritt einer Fristsetzung durch den Käufer.