Wer kennt es nicht: Man bittet den besten Freund darum, etwas zu besorgen oder einen abzuholen und nach Hause zu fahren. „Du kannst auch mein Auto nehmen!“ Doch was ist, wenn in solchen Situationen mit dem geliehenen Auto ein Unfall passiert? Wer kommt für die dabei entstandenen Schäden auf?
Wer hat den Unfall verursacht?
Zunächst müssen dabei zwei Konstellationen unterschieden werden. Im ersten Fall gerät der Entleiher des Autos unverschuldet in einen Unfall. Dann haftet allein der Unfallgegner.
In der zweiten Konstellation hingegen ist der Fahrer des geliehenen Fahrzeugs für die Kollision verantwortlich. Für die entstandenen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners kommt nun die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf, auch wenn dieser gar nicht selbst gefahren ist.
Der Höherstufungsschaden
Das führt jedoch dazu, dass der Schadensfreiheitsrabatt der Versicherung zurückgestuft wird. Der Halter muss daher für seine Haftpflichtversicherung wesentlich mehr bezahlen. Dabei können pro Jahr Mehrkosten von mehreren hundert Euro entstehen. Deshalb kann der Fahrzeughalter vom Unfallfahrer Ersatz dieses sog. Höherstufungsschadens verlangen.
Die Schäden am geliehenen Auto
Darüber hinaus kam es auch zu einer Beschädigung des geliehenen Autos. Ist eine Vollkaskoversicherung vorhanden, kommt diese für die entstandenen Schäden auf. Doch auch hier muss der Entleiher für den Höherstufungsschaden aufkommen. Dazu kommt ggf. eine Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung. Ist das Unfallfahrzeug hingegen gar nicht kaskoversichert, muss der Schaden komplett selbst bezahlt werden.
Um langjährige Freundschaften nicht zu gefährden, auf seinen Schäden sitzen zu bleiben oder letztlich vor Gericht zu landen, empfiehlt es sich daher vor dem Entleihen eines Autos zu klären, wer im Falle eines Unfalls für Schäden aufkommt.