Am 1. Dezember 2020 ist eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten. Diese Reform erleichtert es nun Wohnungseigentümern und Mietern eine private Ladestation für Elektroautos auf dem eigenen Stellplatz oder in der Tiefgarage einbauen zu können. Alles Wissenswerte zu diesem Thema erfahren Sie im Folgenden:
Rechte der Wohnungseigentümer
Nach der WEG-Reform können einzelne Wohnungseigentümer nun von den Miteigentümern verlangen, dass diese den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektroautos gestatten. Zu beachten gilt dabei, dass Wohnungseigentümer zwar nun einen Anspruch auf eine private Ladesäule haben. Der Einbau darf hingegen nicht durchgeführt werden, ohne vorher die Miteigentümer einzubeziehen.
Dazu muss der Wohnungseigentümer, der eine Ladesäule einbauen lassen möchte, einen dementsprechenden Antrag stellen, dem die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen muss. Die Eigentümerversammlung fasst dann formell einen Beschluss darüber, dass die Ladestation eingebaut werden darf und beschließt, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll.
Die Kosten des Einbaus der Ladesäule trägt der jeweilige Eigentümer, der den entsprechenden Antrag gestellt hat. Haben mehrere Eigentümer den Antrag gemeinsam gestellt, werden die Kosten unter ihnen aufgeteilt.
Möchte ein Wohnungseigentümer nachträglich eine Ladesäule mitbenutzen, hat er einen Anspruch darauf, dass ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft dies ermöglicht. In diesem Fall ist der betreffende Eigentümer zur Zahlung eines „angemessenen Ausgleichs“ für die bereits entstandenen Kosten verpflichtet.
Rechte der Mieter
Auch Mieter haben nun einen Anspruch darauf, dass ihr Vermieter den Einbau einer Ladestation für E-Autos gestattet (§ 554 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass dieser bei der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellt.
Auch in diesem Fall muss der Mieter, der den Einbau der Ladestation wünscht, die dadurch entstehenden Kosten tragen.