Wer haftet, wenn ich mein Auto an einen Freund / eine Freundin verleihe?
Wichtig ist, dass man, bevor man sein Fahrzeug verleiht, über Haftungsfragen bei einem Verkehrsunfall spricht und so zukünftige möglich auftretende Probleme vermeidet.
In der Regel hat jeder eine Haftpflichtversicherung, die dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Doch wenn kein Versicherungsschutz besteht, kann ein stillschweigender Haftungsausschluss im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses dafür sorgen, dass der Freund oder die Freundin bei einem Unfall nicht haftet. Allerdings ist ein stillschweigender Haftungsausschluss nur bei besonderen Umständen anzunehmen und gilt nicht automatisch. So ist dieser beispielsweise dann anzunehmen, wenn der angetrunkene Eigentümer eines Wagens nicht mehr fahren kann und ein Freund diesen aus Gefälligkeit nach Hause fährt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte über einen Fall zu entschieden, bei dem es zum Unfall mit einem geliehen Wagen kam. Ein Vater hatte seiner Tochter zur dauernden Benutzung sein Auto überlassen. Diese wiederum erlaubte einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nehmen. Die Tochter gab ihrer Freundin auch den Zweitschlüssel des Wagens. Als nun die Freundin die Tochter nach einem Urlaub mit diesem Auto abholen wollte, verursachte sie einen Unfall. Der Vater klagte auf Schadensersatz.
stillschweigenden Haftungsausschluss
Hatte das Landgericht die Klage zunächst noch abgewiesen, da das Gericht davon ausging, dass Tochter und Freundin einen stillschweigenden Haftungsausschluss vereinbart hatten, entschied das OLG Celle mit dem Urteil vom 26.01.2016 (AZ: 14 U 148/15) zu Gunsten des Vaters. Für das OLG Celle war eindeutig, dass es keinen stillschweigenden Haftungsausschluss gegeben habe, da Tochter und Freundin darüber nie gesprochen hätten. Die enge Beziehung zwischen Tochter und Freundin reiche für die Annahme eines Haftungsausschlusses nicht aus. Des Weiteren war weder die Freundin versichert noch der Wagen kaskoversichert, so wäre es nach dem OLG auch zu keiner Vereinbarung über den Haftungsausschluss gekommen, hätte man zuvor darüber gesprochen.
An dem Urteil ändere die Tatsache, dass die Fahrt im Interesse der Tochter gewesen ist, auch nichts, denn der Freundin wurde das Fahrzeug nicht nur dafür, sondern immer bei Bedarf überlassen. So habe die Freundin frei über das Auto verfügen können.
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