Nach einem Urteil des AG Starnberg kann der Geschädigte im Haftpflichtfall auch bei fiktiver Abrechnung des Reparaturschadens, die im Schadengutachten ausgewiesene merkantile Wertminderung beanspruchen.
AG Starnberg, 16.11.2017, Az. 7 C 609/17.
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