Das Amtsgericht (AG) München hatte kürzlich wieder über einen Fall zu entscheiden, in dem über restliche Sachverständigenkosten für ein Unfallschadengutachten gestritten wurden. Die beklagte Versicherung zahlte von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 549,78 Euro nur einen Teilbetrag von 280 Euro mit der Begründung, dass der Geschädigte von ihnen auf einen Gutachter der Firma SV-Net verwiesen wurde, der ein Gutachten zum Festpreis von 280 Euro brutto inklusive Nebenkosten erstellt hätte.
Das AG München entschied, dass der Schädiger sich nicht auf einen Gutachter des Schädigers verweisen lassen muss. Das Gericht sah in der Ablehnung des Angebots der gegnerischen Versicherung, einen Sachverständigen der SV-Net zum Festpreis von 280 Euro zu vermitteln, und der Beauftragung eines Gutachter von Seiten der Klägerin aus keinen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadenminderungspflicht.
Der Unfallgeschädigte ist dazu berechtigt einen eigenen Gutachter zur Schadensfeststellung zu beauftragen (solange sich die Sachverständigenvergütung im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegt) und den Gutachter des Schädigers abzulehnen. Auch wenn seitens der gegnerischen Versicherung bereits ein Gutachten erstellt wurde, darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen.
AG München 31.07.17, AZ: 343 C 7821/17.