Die Formulierung im Urteil, dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Kraftfahrers “aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 18 der Akten in Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen” gewonnen hat, ist rechtlich nicht angreifbar.
Beschluss des OLG Bamberg vom 06.02.2017, 3 Ss OWi 156/17, Verkehrsrecht aktuell 2017, 86.