Das Amtsgericht (AG) Rheinbach entschied in einem Urteil im Dezember 2017, dass die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze und nicht die günstigsten darüber bestimmen, welcher Reparaturbetrag an beschädigten Fahrzeugen erforderlich ist.
In dem Fall vor dem AG Rheinbach stritten Parteien nach einem Verkehrsunfall über die Erstattungsfähigkeit restlicher Reparaturkosten auf fiktiver Basis. Die Klägerin holte einen Kostenvoranschlag zur Reparatur ihres Wagens ein, der auf Grundlage der durchschnittlichen, ortsüblichen Stundenverrechnungssätze erstellt wurde. Die Beklagte Versicherung meinte, dass die Klägerin sich auf eine günstigere Werkstatt hätte verweisen lassen müssen. Demnach hatte die Versicherung nur einen reduzierten Betrag reguliert.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese müsse sich nicht auf die niedrigeren Löhne der Referenzwerkstatt verweisen lassen, denn der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadenbehebung so lange dieser das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend beachte. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Der Geschädigte ist weder dazu verpflichtet, seinen Wagen reparieren zu lassen, noch diesen zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben.
Nach dem AG Rheinbach beachte der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend, wenn er der fiktiven Schadenabrechnung lediglich mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nach DEKRA zugrunde legt und nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nutzt.
Maßgeblich für den Betrag der Reparatur sind demnach die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Wohngemeinde des Geschädigten.
Verweis: Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann möglich, wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis regelmäßig wesentlich teurerer Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt begehrt.
Amtsgericht (AG) Rheinbach, Urteil 12. Dezember 2017, AZ: 10 C 142/17.