Bevor ein stillgelegtes Fahrzeug abgeschleppt wird, muss die zuständige Behörde erst versuchen, den Eigentümer zu ermitteln und diesen zum Entfernen des Fahrzeugs auffordern, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen zwar noch angemeldeten, aber von Amts wegen still gelegten Wagen auf dem Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Folglich hatten Polizeibeamte die Dienstsiegel von den Nummernschildern entfernt und einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die Stadt Düsseldorf ließ den Wagen jedoch später abschleppen und verwahren. Der Fahrzeughalter sollte dafür 175 EUR bezahlen und reichte Klage ein. Die Klage gegen den Gebührenbescheid hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg und auch das OVG bestätigte die Entscheidung.
Nach dem OVG durfte das stillgelegte Auto nicht sofort abgeschleppt werden. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, wegen der noch vorhandenen Kennzeichen zunächst den Halter als Adressat einer möglichen Ordnungsverfügung zu ermitteln. Der Halter hätte zuerst aufgefordert werden müssen, das Fahrzeug zu entfernen. Der damit verbundene Aufwand mache es nicht unzumutbar ein Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Keine Dringlichkeit zum Abschleppen
Die präventive Erwägungen sowie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus als Argumente der Beklagten, begründeten die außergewöhnliche Dringlichkeit nicht. Das gelte vor allem, da hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei vermerkten Frist und einer polizeilichen Nachkontrolle Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Wagen erhalten. Es seien des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Fahrzeughalter seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde. Dafür spreche auch nicht, dass dieser den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, denn es stünde nicht fest, dass er von dem Aufkleber überhaupt Kenntnis erlangt habe.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1.12.2017, 5 A 1467/16.
3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Seit etwa 2002(bzw. länger) bin Kriminalitätsopfer, meine Existenz wurde gezielt zerstört! Unter anderen das Auto (eine sehenswurdige Limusine) In Stuttgart, nach Drohungen wurde – ritualisert – zugeschlagen – Einbrüche, Sachschaden, 2x Auffahrunfall und nach dem Flucht – in Kronstadt/Rumänien – noch 1x Auffahrunfall, alle drei Unfälle nach gleiche Modell, immer im Stillstand, das Auto wurde gezielt aufgefahren … der Rest wurde dann in Werkstatt gezielt
zerstört. Tür li. hinten wurfe ausgetauscht, Freon wurde rausgegelassen und viele andre Schäden zugeführt. Am Endeffekt das Auto wurde lahm gelegt. Liegt, als “Zeuge” des Geschehens, in einer Garage wo ich keinen Zugang habe !!! Das ist sehr organisiert z Stande gekommen. Bevor ich etwas unternehmen konnte, musste ich erneut fliehen, (ohne Auto) diesmal zurück nach Deutschland, genauer nach Köln … Ich muss irgendwie um meine Rechte kämpfen aber wie? Ich war/bin von Außenwelt isoliert, kein RA ist mir erreichbar, wegen neue Anschläge ich lebe erneut im Exil, am 27.12.2014 musste erneut fliehen … Das Auto liegt immer noch … wenn nicht gestohlen ! Ich brauche Hilfe!!!
Text ist nur z. Info!
Sehr geehrter Herr Moor,
bitte kontaktieren Sie uns am Besten per Mail (info@gc-kanzlei.de) oder sehr gerne auch telefonisch unter 06131 211350.
mit freundlichen Grüßen
Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bitte Kontaktieren Sie mich
aus Exil, Leo Moor – 06.02.2018