Die verwendete Formulierung “gekauft wie gesehen” schließt beim Gebrauchtwagenkauf einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht umfassend aus. Dies gilt nur für Mängel,
die ein Laie bei der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen erkennen kann.
Hatte der Wagen einen von einem Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erkennbaren Unfallschaden, so kann sich der Verkäufer nicht auf einen umfassenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Unfallschaden nicht ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt hat.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2017, 9 U 29/17, Pressemitteilung des OLG Oldenburg