Die Entfernung von Verschmutzungen, die durch die Unfallreparatur entstanden sind, sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, so das Amtsgericht Landau. Nach dem AG muss der Geschädigte nicht hinnehmen, dass sein Fahrzeug durch die Reparatur verschmutzt wird. Wenn die Reparaturwerkstatt die Reinigungskosten in Rechnung stellt, sind dem Geschädigten entsprechenden Schadenkosten entstanden, die es zu erstatten gilt. Dabei sei unerheblich, ob andere Werkstätten für die Reinigung des Fahrzeugs nichts berechnen.
AG Landau in der Pfalz, Urteil 10.9.2017, 6 C 724/17.