Wer seinen Unfallschaden gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung fiktiv abrechnet, kann für die Reparaturdauer nur dann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er die fachgerechte Instandsetzung des Unfallwagens nachweist.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt, wenn während der Reparatur ein Zweitwagen zur Verfügung gestanden hätte. Kann der Zweitwagen nicht genutzt werden, ist dies schlüssig darzulegen und die Haftpflichtversicherung muss sodann beweisen, dass die Nutzungsmöglichkeit des Zweitwagens doch tatsächlich gegeben war.
Urteil des OLG München vom 22.09.2017, 10 U 304/17, NJW-Spezial 2017, 650.