Ist das Motorrad das einzige Kraftfahrzeug, welches zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht, so hat man einen möglichen Anspruch auf Ersatz wegen Nutzungsausfall.
Der Fall vor dem BGH:
Nach einem Motorradunfall erhielt der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Nutzungsausfall von 25 Euro. Der Geschädigte wollte allerdings einen Nutzungsausfall vom 5. September 2014 bis 14. Oktober 2014 – also vom Tag des Unfalls bis zum Tag des Erhalts des Schadengutachtens, des von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen. Insgesamt verlangte er einen Nutzungsausfall von 45 Euro am Tag und demnach eine Summe von 1.800 Euro.
Die Differenz in Höhe von 1.775 Euro forderte der Kläger vor Gericht ein. Sowohl das AG Tostedt (AZ: 4 C 80/16) als auch das LG Stade (AZ: 5 S 44/16) wiesen als Vorinstanzen die Klage ab. Der BGH als Revisionsinstanz hob das Berufungsurteil auf und verwies an das LG Stade mit weiteren Hinweisen zurück.
Motorrad als Hobby oder einziges Kraftfahrzeug?
Der BGH stellte fest, dass es darauf ankomme, ob der Geschädigte das Motorrad neben einem vorhandenen Pkw nur zu Freizeitzwecken nutze – dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall – oder ob das Motorrad als einziges zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug genutzt wird – dann ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall denkbar. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass das Fahrzeug nur saisonal zugelassen wird.
Für den Anwalt des Geschädigten gilt es demnach zu beachten, dass bei der Geltendmachung eines Nutzungsausfalls, die für den Anspruch relevanten Punkte vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen.
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Urteil Bundesgerichtshof am 23. Januar 2018 (AZ: VI ZR 57/17).