Nach dem Oberlandesgericht Köln steht der Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Wagen, der vom Hersteller mit einer Schummelsoftware ausgestattet wurde, auch dann nichts entgegen, wenn der Käufer ein Software-Update hat installieren lassen und den Wagen anschließend nutzte.
Wird dem Autokäufer das nötige Software-Update nicht unter Anerkennung des ursprünglichen Mangels als Nacherfüllung angeboten und lässt der Käufer ein Software-Update installieren, weil er eine Gefährdung seiner Zulassung befürchten muss, verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Fahrzeugherstellers bzw. des Verkäufers für die umgesetzte Nacherfüllung.
Ein Sachverständigengutachten muss entscheiden, ob das Software-Update nachteilige Auswirkungen auf Leistung und Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen sowie die Lebensdauer des Wagens oder einzelner Bauteile hat.
Urteil des OLG Köln vom 27.03.2018, 18 U 134/17.