Nach einem Unfall an einem anderen Ort als dem Heimatort, stellt sich oft die Frage, ob die Abschleppkosten zur Werkstatt seines Vertrauens von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Hier können nämlich sehr hohe Abschleppkosten anfallen und die Versicherungen argumentieren häufig damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, als er den Wagen zum Heimatort abschleppen lies.
Hierzu entschied das Amtsgericht Wiesloch, dass der Geschädigte grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen kann.
AG Wiesloch, Urteil vom 07.12.2018, Az. 1 C 48/18.