Werden nach einem Haftpflichtschaden bei dem nur ein Reifen beschädigt wurde, beide Reifen auf der Achse erneuert, um Unterschiede beim Abrollumfang zu vermeiden, kann unter Umständen ein „Neu für alt-Abzug“ in Betracht kommen. Allerdings ist dieser nicht vorzunehmen, wenn dem Geschädigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.
In dem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart hatten die Reifen des Geschädigten noch ca. 5 mm Profil. Durch die Erneuerung der Reifen bekam der Geschädigte 2,5 bis 3 mm Profil hinzu. Dadurch ist er zwar auf den ersten Blick wirtschaftlich besser gestellt, da er die Reifen nun später ersetzen muss, jedoch müssen bei einem Allrad-Pkw alle vier Räder ca. den gleichen Abrollumfang haben. Demnach müssen auch die beiden Neuen Reifen ersetzt werden sobald die Alten ersetzt werden. Folglich kann der Geschädigte das hinzugekommene Profil nicht aufbrauchen und hat daher keinen wirtschaftlichen Vorteil.
AG Stuttgart, Urteil 21.11.2017, Az. 43 C 2284/17.
Tipp: Die Herstellervorgaben müssen immer beachtet werden, denn es gibt Fahrzeugtypen, bei denen alle 4 Reifen erneuert werden müssen!