Ein Geschädigter darf sich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen. Das Amtsgericht München entschied jetzt, dass auch die Werkstatt sich auf das Schadensgutachten verlassen darf.
Sie darf die Reparaturen gemäß Gutachten durchführen.
Die Werkstatt hatte gekürzte Schadenersatzansprüche ihres Kunden im Hinblick auf die Reparaturkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt. Nach Meinung des Versicherers müsste sich die Werkstatt die Einwendungen wegen unnötiger Reparaturen entgegenhalten lassen. Quasi als vorweggenommenen Regress.
Dabei kann es sich jedoch nur um Arbeiten handeln, die die Werkstatt vorgenommen hat, obwohl sie nicht nötig waren.
Das Amtsgericht München begründete: „Aufgabe der Klägerin war es vorliegend lediglich, im Umfang des Gutachtens zu reparieren. Dieser vertraglichen Pflicht ist die Klägerin vorliegend – unstreitig – nachgekommen.“ Also gab es nichts gegenzurechnen.