Die Polizei scannt schon seit mehreren Jahren an vielen deutschen Straßen Nummernschilder sämtlicher Autos ohne, dass die Pkw-Insassen etwas davon mitbekommen. Sinn des Verfahrens ist es gestohlene Autos, polizeibekannte Unruhestifter oder Menschen ohne Aufenthaltsberechtigung zu finden sowie grenzüberschreitende Kriminalität zu vermeiden.
Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgericht schützt nun unverdächtige Autofahrer vor zu weitgehender Erfassung ihrer Kennzeichen. Nach mehreren Klagen von Privatleuten aus Bayern, Hessen und Baden-Württemberg erklärte das Gericht den automatischen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten in diesen drei Ländern zum Teil für verfassungswidrig, denn diese Regelungen verstieße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Abgleich von Kennzeichen zur Gefahrenabwehr darf in diesen drei Ländern in dieser Form höchstens nur noch bis Ende des Jahres in Kraft bleiben.
Az. 1 BvR 2795/09.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall über die Frage entschieden, ob ein/e Fahrzeughalter/in, beim verlassen eines Grundstücks, um auf eine vorrangige Straße zu gelangen, im Falle eines Unfalls, stets beweisen muss, dass der Unfall unvermeidbar war?
Eine schwangere Fahrerin wollte vom Parkplatz eines Kindergartens über die Zufahrt in die Straße einfahren. Um auf die vorrangige Straße zu kommen, musste sie auch einen Gehweg mit hoher Bordsteinkante überfahren.
Zur gleichen Zeit näherte sich ein Auto von rechts. Der Fahrer des zweiten Autos wollte seinen Wagen vor das gegenüberliegende Lager setzen. Für dieses Manöver holte dieser kurz nach links aus und fuhr dabei auf einen Teil des Gehwegs. Dabei knallte die Ecke des Autos auf die rechte vordere Ecke des Autos der schwangeren Fahrerin. Nach dem Unfall musste die hochschwangere Fahrerin zur Beobachtung für zwei Tage in ein Krankenhaus.
Die schwangere Fahrerin machte daraufhin einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend. Nach ihr, war für sie der Unfall unvermeidbar gewesen. Außerdem habe sie mit den Vorderrädern ihres Wagens noch auf dem Bürgersteig gestanden. Sie verlangte daher den vollständigen Ausgleich ihres Fahrzeugschadens in Höhe von 5.884,84 Euro sowie und ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.
Der Beklagte war allerdings der Auffassung, dass er nur 25 % an dem Unfall schuld war. Außerdem behauptete er, dass sich das Fahrzeug der Klägerin bei der Kollision noch bewegte.
Das OLG Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Das Gericht sah den Unfall in dem Pflichtverstoß des Beklagten begründet. Dieser habe mit befahren des Gehwegs gegen § 2 Absatz 1 StVO verstoßen, weil Fahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn benutzen müssen. Einen Verstoß der Klägerin sah das OLG hingegen nicht. Zwar spricht dem Gericht zufolge grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten, wenn es beim Ausfahren aus einem Grundstück zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Im Falle einer Kollision auf einem Gehweg gilt diese Sorgfaltspflicht aber nur für dort berechtigte Nutzer – demnach für Fußgänger, Kinder mit Rollern oder Kleinfahrrädern. Nicht jedoch für Fahrzeuge, die dort nichts zu suchen haben.
Folglich habe die Klägerin ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen und der Beklagte muss den Schaden von 5.864,84 Euro sowie Schmerzensgeld von 500 Euro zahlen.
OLG Düsseldorf – Urteil vom 09.02.2018 – AZ: 1 U 1/17.
Nach einem Unfall an einem anderen Ort als dem Heimatort, stellt sich oft die Frage, ob die Abschleppkosten zur Werkstatt seines Vertrauens von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Hier können nämlich sehr hohe Abschleppkosten anfallen und die Versicherungen argumentieren häufig damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, als er den Wagen zum Heimatort abschleppen lies.
Hierzu entschied das Amtsgericht Wiesloch, dass der Geschädigte grundsätzlich die Abschleppkosten vom Unfallort zum Sitz einer von ihm ständig benutzten Werkstätte ersetzt verlangen kann.
AG Wiesloch, Urteil vom 07.12.2018, Az. 1 C 48/18.
Spätestens seit der neuen DSGVO-Verordnung von Mai 2018 sollten sich Autohäuser und Kfz-Betriebe Gedanken über ihre Vorgehensweise bei der Datenvernichtung machen. Dies ist wichtig, denn nur durch ein Konzept für eine datenschutzgerechte Vernichtung von vertraulichen Unterlagen etc. und rechtssichere Verträge mit Datenentsorgern können Abmahnungen mit hohen Bußgeldern vermieden werden.
Zwar wissen die Meisten, dass sie Datenträger datenschutzgerecht entsorgen müssen, dennoch wissen sie nicht wie sie dabei genau vorgehen sollen.
Die wichtigsten Fragen dazu klären wir nun für Sie.
Zuerst einmal ist es wichtig, dass Sie Verantwortliche für das Management von Papierdokumenten und digitalen Daten und damit für die Datenvernichtung festlegen. Im besten Fall sind dies zwei Mitarbeiter, die sich im Datenschutz auskennen und denen die täglichen Arbeitsschritte und der betriebsinterne Umgang mit vertraulichen Daten bekannt sind. Anstelle von zwei Mitarbeitern können Sie auch einen Datenschutzbeauftragten ernennen oder extern einstellen. Die Verantwortlichen sind Ansprechpartner in Sachen Datenvernichtung und kümmern sich um die datenschutzgerechte Vorgehensweise. Auch schulen Sie alle Mitarbeiter für die Datenvernichtung. Dann ist es essentiell, dass ein Konzept für die Datenvernichtung erstellt wird. Hier sollten den personenbezogenen Daten Schutzklassen, Sicherheitsstufen und Vernichtungsmaßnahmen zugeordnet werden, um den Überblick zu behalten.
Für das Konzept sollten sie sich an der DIN-Norm-66399 orientieren. Hier werden vertrauliche Dokumente in 3 Schutzklassen und 7 Sicherheitsstufen eingeordnet. Klasse 1 bedeutet normaler Schutz für interne Daten, Klasse 2 bedeutet hoher Schutz für vertrauliche Daten und in der Klasse 3 befinden sich geheime Daten mit besonders hohem Schutz. In Klasse 3 muss der Datenschutz unbedingt gewährleitet sein, denn sonst kann es zur Gefahr für den Betroffenen kommen.
Insgesamt gibt es 7 Sicherheitsstufen für Daten. Allerdings umfasst die 7. Stufe geheime Daten aus dem Militär- und Geheimdienst und kann hier außer Acht gelassen werden.
Ein Konzept kann beispielsweise so aussehen:
Die Datenvernichtungsmaßnahmen müssen unbedingt an den Datenträger und den Schutzbedarf angepasst werden. In den höheren Schutzklassen müssen meist weitere Maßnahmen ergriffen werden. So sind beispielsweise die meisten Aktenvernichter nur auf Sicherheitsstufe 1 und 2 ausgelegt. Da Personalakten aber einer höheren Sicherheitsstufe angehören, wird hier ein Aktenvernichter mit Sicherheitsstufe 4 benötigt. Auch bei Festplatten reicht es in den oberen Stufen nicht aus die Festplatte zu überschreiben, sondern die Festplatte muss auch physisch zerstört werden. Bei CDs und DVDs reicht meist ein Einfaches zerstückeln nicht aus, da diese Stücke rekonstruiert werden können. Hier ist es besser die Datenträger zu schreddern oder gar einzuschmelzen. Daten in Papierform sollten mehrmals jährlich durchgesehen werden und dann geschreddert oder sicher verwahrt werden. Es ist absolut essentiell feste Regeln zum Umgang mit der Datenvernichtung festzulegen, nur so lassen sich Gefahrenquellen vermeiden.
Die Frage lässt sich ganz einfach beantworten. Dabei sind die häufigsten Fehler die Mitarbeiter begehen ebenso leichtsinnig, wie einfach zu vermeiden. Benutzen die Mitarbeiter einen Navi im Dienstwagen, so wird oft vergessen die eingegebenen Daten zu löschen. Auch Arbeitshandys werden selten auf Werkseinstellung zurückgesetzt, wenn ein Mitarbeiter geht. Doch einer der häufigsten Fehler liegt darin, dass Festplatten nicht richtig überschrieben werden und Mitarbeiter am Druck- und Faxgerät Dokumente liegen lassen oder einfach in den Mülleimer werfen. Hier müssen die Verantwortlichen für die Datenvernichtung die Mitarbeiter schulen und für diese Gefahrenquellen sensibilisieren.
Wenn Sie ein Unternehmen mit Ihrer Aktenvernichtung beauftragt haben, so handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung und demnach müssen Sie einen Vertrag mit dem Auftragnehmer abschließen. Bei dem Vertrag müssen Sie darauf achten, dass Ihr Auftragnehmer den Vertrag an die neue DSGVO angepasst hat (neuer Vertrag oder Vertragsergänzung), sich dieser auf die speziellen Fälle in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb bezieht und hinreichende Garantien bietet, dass die Daten auch datenschutzkonform vernichtet werden.
Wichtige neue Punkte, die der Vertrag enthalten sollte:
Wenn Sie Hilfe oder weitere Infos zur Datenvernichtung in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb benötigen, dann melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Auch können wir Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten stellen, der sich professionell und sicher darum kümmert, dass Sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Ein Unfallgeschädigter muss sich nur dann auf eine kostengünstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn die Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Im Fall vor dem Amtsgericht Wolfenbüttel fehlte es den Mitarbeitern des Referenzbetriebes jedoch an einer erforderlichen Qualifikation für Karosseriearbeiten an BMW-Fahrzeugen. Dies hat der Sachverständige im Rahmen eines Ortstermins selbst überprüft. Folglich muss sich der Geschädigte nicht auf diese Werkstatt und damit die günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Nach dem AG Wolfenbüttel besteht an der Richtigkeit des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens kein Zweifel. Demnach muss die Versicherung die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten vollumfänglich erstatten. Diese bezifferte der Sachverständige im vorliegenden Fall nach Abzug einer Wertverbesserung auf netto 2.912,63 Euro.
AG Wolfenbüttel am 20. November 2018, AZ: 17 C 46/18.
Auch wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erweist, sind dem Geschädigten die Kosten für das Gutachten zu erstatten. Das Risiko einer fehlerhaften Kostenermittlung durch einen Sachverständigen trägt der Unfallverursacher, solange den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters kein Verschulden trifft.
Urteil des AG Oldenburg vom 20.08.2018,3 C 3142/18.
Viele Versicherer kürzen nach einem Unfall dreist die Erstattung und das ist nicht immer rechtens. Hier lesen Sie, welche Posten die Versicherer kürzen und auf was Sie nach einem Unfall unbedingt achten sollten. .
Grundsätzlich gilt aber: Der Geschädigte darf sich auf das verlassen, was in dem Gutachten des Sachverständigen steht. Hier müssen dann auch alle gelisteten Kosten von der Versicherung erstattet werden. Das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt nicht der Geschädigte, sondern die Versicherung
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Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort ohne zuvor Angaben zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu machen, so hat dieser sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
Nach einem Unfall verließ der Angeklagte den Unfallort, um sein Auto zu parken und zu Fuß zur Unfallstelle zurückzukehren. Nachdem er sich als unbeteiligter Zeuge ausgab und Angaben bei der Polizei machte, verließ er als Letzter den Unfallort.
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und machte damit deutlich, dass sich auch der strafbar macht, wer als letzte Person den Unfallort verlässt ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen über sich und seine Unfallbeteiligung ermöglicht zu haben.
Entscheidung BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – 4 StR 583/17.
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Mit dem neuen Urteil des Landgerichts Augsburg kommt es zu einer Wende im Abgasskandal. In dem Urteil wird VW auferlegt, die Kaufsumme von knapp 30.000 Euro zu erstatten. Der Käufer muss dafür seinen 2012 erworbenen Golf 1.6 TDI zurückgeben. Ungewöhnlich bei diesem Urteil ist die Tatsache, dass der Kläger keine Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der er den Wagen gefahren ist , zahlen muss. Sehr zur Freude des Klägers natürlich, denn so hat er seinen Wagen sechs Jahre lang kostenfrei gefahren. Es bleibt jedoch abzuwarten ob VW gegen das Urteil vorgehen wird.
Dieses Urteil kommt vielen VW Abgasskandal betroffenen Autobesitzern zu Gute, denn viele folgende Gerichtsverfahren können durch dieses Urteil zu besseren Ergebnissen geführt werden. Bislang wurden die meisten Klagen noch zugunsten von VW entschieden. Dies wird sich nun höchstwahrscheinlich ändern.
Landgericht Augsburg Urteil Az.: 021 O 4310/16.
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Nach § 21a Abs. 2 StVO gibt es für Motorradfahrer lediglich die Pflicht einen Schutzhelm zu tragen. Aber auch wenn keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung besteht, schließt das nicht generell die Obliegenheit aus Schutzkleidung anzulegen. Folglich kann nach einem Unfall von einem Mitverschulden des Motorradfahrers ausgegangen werden, wenn dieser Sandalen statt eines geschlossenen Schuhwerks trägt und der Unfall mit angemessenem Schuhwerk nicht eingetreten wäre.
Anders sieht es bei der Hose aus. Das Oberlandgericht Hamm entschied in einem Fall, dass dem Motorradfahrer nicht angelastet werden kann, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Armee-Stoffhose statt Schutzkleidung trug, und er eine Wunde am Knie erlitt, die beim Tragen einer festen Schutzhose hätte verhindert werden können.
Urteil des LG Frankfurt vom 07.06.2018, 2-01 S 118/17 – jurisPR-VerkR 19/2018 Anm. 1.