Gebrauchtwagenkauf: Käufer kann Deaktivierung des Notrufsystems verlangen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann die Deaktivierung des in dem Fahrzeug eingebauten Notrufsystems verlangen, wenn dieser beim Kauf nicht ausdrücklich auf die damit verbundene Datenerfassung und -übertragung hingewiesen wurde und es keine ausdrückliche Einwilligung zur Erfassung und Übermittlung seiner Daten gab. .

Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf:

Der Käufer eines gebrauchten Mercedes-Benz B 180 verlangte vom Verkäufer die Deaktivierung des in dem Fahrzeug eingebauten Notrufsystems, da er vom Verkäufer nicht über die Datenerfassung aufgeklärt wurde und dies auch nicht zugestimmt hatte.

Speicherung von persönlichen Daten muss zugestimmt werden

Mit dem Notrufsystem werden persönliche Daten des Käufers gespeichert und übermittelt. Diese zeichnen bspw. das bestimmte Fahrverhalten auf, dass sich aus Fahrposition, Insassenzahl, Belastung, Fahrtrichtung sowie Fahrstreckenaufzeichnung zusammensetzt.

Ohne ausdrückliche Einwilligung zur Datenerfassung- und übermittlung kann der Käufer zum Schutz seiner persönlichen Daten die Deaktivierung des Notrufsystems verlangen. Hier kann sich der Verkäufer dann auch nicht darauf berufen, dass das Sicherheitssystem serienmäßig in allen baugleichen Fahrzeugen eingebaut ist.

Dem Käufer steht eine angemessene Kaufpreisminderung zu, wenn der Verkäufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Urteil des AG Düsseldorf vom 23.03.2018, 44 C 314/17, DAR 2018, 336.

Aus-Getrickst – Unser Artikel im AUTOHAUS

Diese Woche wurde unser Artikel in der 21. Ausgabe der Fachzeitschrift AUTOHAUS veröffentlicht.

In dem Artikel geht es um unsere Schadenmanagement Software crashWERK. Diese wurde am Standort der Graf Hardenberg Gruppe als Best Practice Beispiel vorgeführt.

Wir freuen uns über den tollen Artikel.

Vorteile von crashWERK auf einem Blick:
  • Digitalisierung des Schadenprozesses mit individueller Anpassung an das Autohaus
  • Integration der gesamten Schadenabwicklung in einem Prozess (Anbindung Buchhaltung, Inkasso etc.)
  • Schneller und kompetenter Abwicklungsprozess
  • Transparenz und ständiger Zugriff auf alle Dokumente durch eine digitale Schadenakte
  • Zeit- und Kostenersparnis

Hier gelangen Sie zu dem vollständigen Artikel im AUTOHAUS

Warum sollten Reparaturbetriebe und Autohäuser einen Datenschutzbeauftragten haben?

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai müssen alle Unternehmen und so auch Kfz-Reparaturbetriebe und Autohäuser die Vorgaben der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der deutschen Aufsichtsbehörden einhalten. Dabei tun sich die Meisten schwer, sich mit dem Impressum, Cookie-Plugins, Social Media Plugins, Clouddiensten, Abwicklung des E-Mail-Verkehrs etc. auseinander zu setzen. Hier fehlt nicht nur die Zeit, sondern oft auch die Expertise. Um hohe Bußgelder durch Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt sich im Zuge der DSGVO immer einen Datenschutzbeauftragten zu benennen – egal ob Intern oder Extern.

Zwar ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten und dessen Meldung bei den Aufsichtsbehörden erst dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn mehr als zehn Personen mit personenbezogenen Daten arbeiten (inkl. Praktikanten und freie Mitarbeiter), dennoch sollten alle Unternehmen die Anforderungen der DSGVO umfassend erfüllen. Im Besten Fall sorgt hier ein Datenschutzbeauftragter als Kontrollorgan dafür, dass die Arbeit mit personenbezogenen Informationen datenschutzkonform abläuft.

Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte?

Zu den wichtigsten Kernaufgaben des Datenschutzbeauftragten zählen:

  • Prüfung des Prozesses der Datenverarbeitung
  • Erstellung einer Datenschutzerklärung/ eines Impressums
  • Sicherung der personenbezogenen Daten
  • Prüfung bzw. Sicherstellung der vorgeschriebenen Dokumentation des Datenflusses (Erstellung Verfahrensverzeichnis)
  • Mitarbeiterschulungen
  • Prüfung von Verträgen mit externen Datenverarbeitern /Erstellung eines Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass Ihr Autohaus oder Reparaturbetrieb datenschutzkonform aufgestellt ist und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen zum Datenschutz, so dass Sie vor Abmahnungen sicher sind.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Wichtig ist, dass der Datenschutzbeauftragte den Sie bestellen sowohl datenschutzrechtliche als auch IT-Fachkenntnis besitzt sowie eine nicht unerhebliche Branchenkenntnis hat und folglich über technische und organisatorische Abläufe im Unternehmen Bescheid weiß.

Der Vorteil eines internen Datenschutzbeauftragten ist, dass dieser das Unternehmen und die verantwortlichen Personen kennt. Dennoch wissen viele Geschäftsführer nicht, dass wenn Sie einem Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten benennen, dieser viele Sonderrechte genießt und geschult werden muss. So muss ein Datenschutzbeauftragter zum Beispiel entsprechende Zertifizierungen und (Nach-)Schulungen vorweisen, die seine rechtliche und technische Fachkunde beweisen. Außerdem muss dieser für seine datenschutzrechtliche Arbeit in Teilzeit von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt werden und ist auf Grund seiner Kontrollfunktion im Betrieb nur schwer kündbar.

Wichtig: Die Geschäftsführung und Arbeitnehmer in hoher Position, wie Personalleiter oder IT-Leiter dürfen nicht Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens sein.

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist hier oft die kostengünstigere und effizientere Lösung. Dieser beurteilt Ihr Unternehmen auch aus einer objektiven Expertenfunktion heraus und kann den Datenschutz unbefangen einbringen. Zudem hat der externe Datenschutzbeauftragte keinen besonderen Kündigungsschutz. Des Weiteren sind die Kosten im Gegensatz zum internen Datenschutzbeauftragten durch Pauschalpreise statt eines Festgehalts eindeutig attraktiver für ein Unternehmen.

Ihr Vorteil mit einem Datenschutzbeauftragten
  • Stetige Begleitung zur Unternehmenssicherheit
  • Datenschutz auf höchstem Niveau
  • Schutz vor Abmahnungen
  • vertrauens- und verkaufsförderndes Argument nach innen und außen

Wir sind Ihr Datenschutzexperte und helfen Ihnen Ihr Autohaus oder Reparaturbetrieb abmahnsicher aufzustellen. Rufen Sie uns dazu einfach an.

Wohnmobil: Kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bei kleinen Unebenheiten der Außenhaut

Die Außenhaut der meisten Wohnmobile besteht aus Aluminium-Strukturblech und ist selten vollständig eben. Dies muss ein Käufer eines Wohnmobils i.d.R. auch akzeptieren und kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Im verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erwarb der Kläger ein neues Wohnmobil und leistete eine Anzahlung. Am 13.4.2016 erschien der Käufer beim beklagten Verkäufer, um das Wohnmobil abzuholen und zahlte einen weiteren Teil des Kaufpreises. Allerdings verweigerte der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs, weil die Außenhaut des Wohnmobils mehrere Verwerfungen und Kratzer aufwies.

Der Verkäufer war nicht bereit die Mängel auszubessern und folglich trat der Käufer mit Schreiben vom 30.5.2016 vom Kaufvertrag zurück und machte den Anspruch auf Rückabwicklung vor dem LG Stuttgart (AZ: 26 O 181/16) geltend. Doch die Klage blieb erfolglos.

Keine Beschaffenheitsvereinbarung

Auch die Berufung vor dem OLG Stuttgart war nicht von Erfolg gekrönt. Das Gericht ging nicht davon aus, dass zwischen den beiden Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Ebenheit der Außenhaut getroffen wurde. Diese setze voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernehme und damit seine Bereitschaft zu erkennen gebe, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.

Dennoch sah das OLG Stuttgart zumindest in den Unebenheiten in Form der Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Fahrzeugseite einen Mangel als gegeben an und verlangte ein Sachverständigengutachten, welches klären sollte, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich sei und vom Käufer erwartet werden könne.

Unebenheiten bei Sandwichbauweise

Der Sachverständige stellte fest, dass das Auftreten von Unebenheiten bei der Sandwichbauweise seit Langem ein bekanntes Problem sei. Der Sachverständige verglich mehrere Vergleichsfahrzeugen miteinander und stellte fest, dass sich bei dem Wohnmobil die Unterkonstruktion an den Fensterausschnitten abzeichnete. Vergleichbare Verwerfungen stellte er bei keinem Fahrzeug der Konkurrenzhersteller und bei ca. 95 % der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Herstellers fest.

Nach dem OLG ist dieser Mangel unerheblich und berechtigte den Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Mangel der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht und sei ein optisches Problem, welches seine Ursache allein in der Bauweise habe. Der Kläger musste folglich das Wohnmobil abnehmen und bezahlen.

Oberlandesgericht Stuttgart AZ: 3 U 71/17.

Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Nach einem Unfall kann die Werkstattrechnung überhöht scheinen, dennoch kann die Versicherung des Schädigers nicht einfach die Reparaturkosten kürzen. Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.

Im oben genannten Fall ging es um einen Verkehrsunfall vom 7.5.2017, bei dem eine vollständige Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung unstreitig war. Die beauftragte Werkstatt des geschädigten Klägers stellte Kosten in Höhe von insgesamt 3.944,70 Euro in Rechnung. Dennoch erstattete die beklagte Versicherung nur 3.611,26 Euro und wandte unter anderem ein, dass die Rechnung überhöht sei. Es seien verschiedene Teilpositionen und das sogenannte Lackfinish betragsmäßig nicht nachvollziehbar und eine mehrfache Spureinstellung sei nur bei einer vorangegangenen Vermessung notwendig, für die aber kein Protokoll vorliege.
Auch den Betrag von 100 Euro aus der Rechnung für eine Fahrzeugverbringung zweifelte die beklagte Versicherung an, ebenso wie die für die Mithilfe bei der Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten der Werkstatt.

Erstattung der Reparaturkosten – Zug um Zug-Abtretung

Die beklagte Versicherung war der Auffassung, dass die Schadenminderungspflicht des geschädigten Klägers diese Unstimmigkeiten der Rechnung hätte erkennen und gegenüber der Werkstatt rügen müssen und beantragte eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt aufgrund unrichtiger Rechnungsstellung.

Das AG München sprach dem Geschädigten die Differenz an Reparaturkosten zu, allerdings zu der von der Versicherung gewollten Zug um Zug-Abtretung. Nach Ansicht des AG München hat die beklagte Versicherung das Werkstattrisiko zu tragen. Der Geschädigte kann folglich die restlichen Reparaturkosten – selbst wenn diese tatsächlich überhöht wären – ersetzt verlangen

Der Geschädigte könne nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen, ob es ich um sogenannte erforderliche Reparaturmaßnahme handelt oder nicht. Demnach erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.

Amtsgericht München Urteil vom 16.4.2018, AZ: 332 C 4359/18.

DSGVO- Abmahnwelle von Wettbewerbern?

Schon kurz nach der neuen Datenschutzgrundverordnung haben vielzählige Anwälte wegen tatsächlichen oder vermeintlichen Datenschutzverstößen Abmahnungen verschickt. Dennoch blieb die große befürchtete Abmahnwelle bislang noch aus. Dies kann sich aber auf Grund eines aktuellen Urteils des LG Würzburg ändern.

Unternehmen können Wettbewerber abmahnen

Das LG Würzburg untersagte einer Anwältin den weiteren Betrieb ihrer Website. Ein anderer Rechtsanwalt hatte sie abgemahnt, da das Impressum der Seite lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung enthielt und essentielle Angaben zu datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, zur Weitergabe von Daten an Dritte, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie der Hinweis auf die Betroffenenrechte fehlten. (Beschluss vom 13.09.2018, LG Würzburg, Az.: 11 O 1741/18 UWG)

Die Entscheidung des LG Würzburg betrifft allerdings nicht nur Rechtsanwälte, sondern jedes Unternehmen und jeden Unternehmer/in, der eine Website betreibt oder auf andere Art personenbezogene Daten verarbeitet. Also auch Autohäuser und Werkstätten.
Künftig könnte es soweit kommen, dass nicht nur Anwälte abmahnen, sondern auch Unternehmen ihre Wettbewerber regelmäßig abmahnen, um diesen zu schaden, in dem sie den Betrieb der eignen Homepage oder anderweitiger Datenverarbeitungen untersagen.

DSGVO umsetzen

Tipp: Setzen Sie die DSGVO zügig um und schauen Sie nochmal über die Angaben im Impressum und in der Datenschutzerklärung, dass diese den Anforderungen der neuen DSGVO entsprechen.
Wenn Sie eine Abmahnung oder eine Unterlassungsverfügung von einem Wettbewerber erhalten haben, so sollten Sie sich dagegen wehren, sonst drohen neben Unterlassungsansprüchen und Ordnungsgeldern ggf. auch Schadensersatzforderungen.

Brauchen Sie Hilfe zur Umsetzung der DSGVO? Wir helfen Ihnen Ihr Unternehmen abmahnsicher zu machen, gleichzeitig können wir die Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten übernehmen und stellen sicher, dass Sie allen Auflagen der Datenschutzgrundverordnung in vollem Umfang nachkommen.

 

Werkstattrisiko: Heckscheibe bei Ausbau beschädigt

Wenn die Heckscheibe eines Wagens bei unfallreparaturbedingten Ausbau reißt, ist dies dem Werkstattrisiko zuzuordnen, aber nur, wenn die Heckscheibe zuvor wiederverwendbar gewesen wäre. Nach dem Amtsgericht Stuttgart muss die eintrittspflichtige Versicherung die Kosten für die neue Scheibe erstatten.

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 6.7.2018, 45 C 3863/17.

Schädiger zahlt bei Unfallmanipulation

Mangels Zeugen ist der positive Nachweis bei einer Unfallmanipulation bei Gericht oftmals nicht möglich. Das OG Düsseldoft zeigte in dem betreffenden Fall jedoch auf, dass eine Unfallmanipulation auch mit Indizien geführt werden kann.

Unfallbeteiligte kennen sich

Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Unfallbeteiligten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgeschädigten und zunächst auch im Prozess wahrheitswidrig angegeben, sich vor dem Unfall nicht gekannt zu haben. Neben weiteren Unwahrheiten zum Unfallhergang fiel besonders auf, dass es sich bei dem beschädigten Wagen um ein hochwertiges (Porsche Panamera) Fahrzeug handelte. Der Unfallverursacher hingegen fuhr einen nahezu wertlosen Kleinwagen. Diese Angaben berechtigten die Haftpflichtversicherung dazu, von einem manipulierten Unfall auszugehen und jegliche Ersatzleistungen zu verweigern.

Ein starkes Indiz für die Unfallmanipulation sei gewesen, dass die Unfallbeteiligten sich vor dem Unfall vor dem Porsche Panamera fotografieren ließen und das Foto bei Facebook hochgeladen haben.

Das OLG fällte das Urteil zu Gunsten der Versicherung. Demnach bleibt der Schädiger auf den Unfallkosten sitzen.

OLG Düsseldorf, Urteil, 20.02.18 1 U 59/17.

Scheckheft: Falsche Angaben berechtigen zur Rückabwicklung

Wird in einer Verkaufsanzeige der Wagen als „scheckheftgepflegt“ angegeben, darf der Käufer davon ausgehen, dass das auch stimmt.

Das Amtsgericht München gab einem Gebrauchtwagenkäufer Recht, weil er sich von dem Verkäufer getäuscht fühlte.
In dem verhandelten Fall wurde ein Mercedes-Benz Sprinter im Internet inseriert. Der Verkäufer gab vor, nie behauptet zu haben, der Wagen sei „scheckheftgepflegt“. Viel mehr verkaufe er den Wagen ohne Garantie und Gewährleistung.

Dennoch musste er das Fahrzeug zurücknehmen, da Zeugen eindeutig bestätigten, das Auto sei als „scheckheftgepflegt“ online inseriert worden. Diese Eigenschaft gilt als wesentliches Merkmal und die wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages.

Amtsgericht München Urteil vom 10.1.2018, Az: 142 C 10499/17.

Mainova Firmenlauf Mainz – Laufend auf Erfolgskurs

Erfolg ist, wenn ein Team zusammenhält und ein gemeinsames Ziel hat.

Am 06. September war es endlich soweit: Das Team „Gräf & Centorbi“ ging beim Mainova Firmenlauf in Mainz an den Start. Der Startschuss für die 5 km lange Strecke fiel um 18.30 Uhr in der Bauhofstraße. Anschließen ging es für die Teilnehmer einmal durch die schöne Altstadt.

Ganz unserer Firmenmentalität entsprechend, gingen alle zusammen an den Start und kamen ebenso gesammelt im Ziel wieder an – mit einer Zeit von unter 36 Minuten.

Trotz nasser Laufstrecke (zuvor hatte es gewittert) lief es sich im Team und dank der frisch bedruckten Teamshirts besonders gut.
Wir freuen uns darauf im nächsten Jahr wieder am Firmenlauf teilzunehmen.

Mehr Bilder von unserem Team beim Mainova Firmenlauf gibt es auf unserer Facebookseite zu sehen.