Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, welche für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht eines Mitarbeiters zu Beginn der Beschäftigung und am Ende des Kalenderjahres zu prüfen ist, gilt Folgendes zu beachten:
Provisionen oder Gewinnanteile, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgezahlt werden und deren Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und deren Höhe bestimmbar ist, sind zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Steht die Höhe der Provisionen oder Gewinnanteile zahlenmäßig nicht fest, ist der voraussichtliche Jahresbetrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gewissenhaft für die folgenden 12 Monate zu schätzen.
Die Feststellung der Versicherungpflicht gilt so lange, bis sich die Schätzungsgrundlage ändert, auch wenn sich nachträglich aufgrund nicht voraussehbarer Umstände herausstellen sollte, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von der Schätzung abweicht.