Verkehrsschild zugeschneit – gilt es trotzdem?
Für Verkehrszeichen gilt der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz müssenVerkehrsschilder so aufgestellt werden, dass sie mit einem nur raschen und beiläufigen erfasst werden können. Ist ein Schild so zugeschneit, dass man es nicht mehr erkennen kann, kann von Autofahrern daher nicht erwartet werden, dass sie es befolgen.
Dazu gibt es jedoch ein paar Ausnahmen. Sind die Schilder eindeutig an ihrer Form zu erkennen, wie insbesondere Stopp- oder Vorfahrtsschilder, gelten sie, auch wenn sie zugeschneit sind. Außerdem wird oft von Ortskundigen erwartet, dass sie die örtlichen Verkehrszeichen kennen, weshalb sie sich an diese halten müssen. Zudem sind verschneite Verkehrsschilder kein Freibrief dafür, gegen Verkehrsregeln zu verstoßen. So muss man sich beispielsweise trotzdem an die allgemeinen Tempolimits inner- und außerorts halten.
Schwierigkeiten bereitet in solchen Fällen jedoch oft die Beweisführung. Wird man beispielsweise geblitzt, weil das entsprechende Verkehrszeichen mit dem Tempolimit verschneit war, muss man eben diesen Umstand erst einmal beweisen. Das ist vor allem dann schwierig, wenn man den Bußgeldbescheid erst Wochen später erhält.
Autoscheibe zugeschneit und Parkschein nicht erkennbar – riskiert man ein Knöllchen?
Nach § 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss man Parkscheine oder die Parkscheibe so im Auto anbringen, dass sie von außen gut lesbar sind. Diese Regelung gilt jedoch nur unter normalen Umständen. Hat man also beispielsweise den Parkschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe platziert, ist man seiner Pflicht nach § 13 StVO nachgekommen und muss nicht etwa in regelmäßigen Abständen die Frontscheibe von Schnee befreien.
Sollte man das Auto im Winter warmlaufen lassen?
Im Winter sollte darauf verzichtet werden, das Auto vor dem Losfahren warmlaufen zu lassen. Denn im Stand benötigt der Motor wesentlich mehr Zeit, um die Betriebstemperatur zu erreichen. Tests des ADAC haben gezeigt, dass das Motoröl nach vier Minuten warmlaufen lassen bei -10 Grad lediglich um 3 Grad erwärmt wurde. Auch das Innere des Autos erreichte eine Temperatur von nur 13 Grad. Trotz dieses eher geringen Effekts wird beim Warmlaufenlassen eine große Menge an Kraftstoff verbraucht. Damit einher geht auch die unnötige Belastung der Umwelt.
Das Warmlaufenlassen ist also einerseits nicht sonderlich effektiv. Andererseits schadet es auch dem Motor. Durch die Verlängerung der Warmlaufphase dauert es länger, bis das Motoröl seine Betriebstemperatur erreicht hat. Dadurch wiederum wird die Reibung im Motor und damit der Verschleiß erhöht.
Letztlich kann, wenn man das Auto warmlaufen lässt, auch ein Bußgeld drohen. Nach § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss nämlich jede unnötige Abgas- und Lärmbelästigung vermieden werden. Dazu zählt auch, Automotoren unnötigerweise laufen zu lassen. Bei Verstößen droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Auto von Schnee und Eis befreien – Was muss freigekratzt werden?
Pflicht ist eine ungehinderte Rundumsicht. Das heißt, dass es nicht ausreichend ist, nur kleine Gucklöcher freizukratzen. Demnach müssen die Front-, Seiten- und Heckscheibe von Eis und Schnee befreit werden. Ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro und das Unfallrisiko wird erheblich gesteigert.
Außerdem müssen Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker von Schnee und Eis befreit werden. Ist das Nummernschild eines Autos nicht erkennbar, kann ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro verhängt werden. Sind die Lichter durch Schnee verdeckt, drohen zudem 35 € Bußgeld.
Es sollte auch an das Fahrzeugdach und die Motorhaube gedacht werden. Fallen während der Fahrt Schneemengen oder Eisplatten vom Auto herunter, werden nachfolgende Fahrzeuge gefährdet oder die eigene Sicht behindert. Zudem riskiert man in solchen Fällen ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro.
Licht und Sicherheitsabstand – das sollten Sie im Winter beachten
Durch Schnee, Eis oder Schneematsch auf der Fahrbahn verlängert sich der Bremsweg eines Autos erheblich. Deshalb sollte im Winter auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden. Zudem gilt es, die Geschwindigkeit an die Witterungsverhältnisse anzupassen.
Zu beachten gilt außerdem, dass das Abblendlicht auch tagsüber eingeschaltet werden muss, wenn die Sicht, beispielsweise durch Schneefall, eingeschränkt ist. Schalten Sie das Abblendlicht hingegen trotz schlechter Sicht nicht ein, kann ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro (innerorts) oder 60 Euro und ein Punkt in Flensburg (außerorts) verhängt werden.
Darf man im Winter nur mit Winterreifen fahren?
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