Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.
Bei dem Fall hatten die beiden Vorinstanzen entschieden, das Dashcam-Aufnahmen des Klägers zur Aufklärung des Verkehrsunfallgeschehens nicht zu verwerten, da die Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und daher einem Beweisverwertungsverbot unterliege.
BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu
Der BGH bejahte zwar den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, hat die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen jedoch von einer umfangreichen Interessenabwägung abhängig gemacht und entschied sich für den Kläger.
Der Unfall ereignete sich im öffentlichen Straßenraum. Dadurch war der Unfall der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Von der Dashcam wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Nach dem BGH führt der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer nicht zu einer anderen Gewichtung.
Wie sollten Dashcams konzipiert sein?
Mit der Entscheidung des BGH wurde auch aufgezeigt, wie Dashcams konzipiert sein müssten, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen und die Aufnahmen ggf. auch ohne das Erfordernis einer vorherigen Interessensabwägung verwerten zu können. So sollten Dashcams am besten ihre Aufnahmen dauernd überschreiben und die Speicherung erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst werden.
BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17.