E-Scooter erfreuen sich als Mobilitätsalternative zunehmender Beliebtheit. Bei Klappbaren Sootern reichen zwei Handgriffe und wenigen Sekunden, um den Scooter zu entfalten. Derartige motorisierte Roller haben aufgrund ihrer Fahrgeschwindigkeiten eine hohe Betriebsgefahr und gehören deshalb zu den sind Kraftfahrzeugen.
Zulassungspflicht
Beim Kauf eines E-Scooters sollte darauf geachtet werden, dass dieser für den Straßenverkehr zugelassen ist. Auch wenn viele Hersteller meinen eine Straßenzulassung sei nicht notwendig, unterliegen die Meisten E-Scooter dem Zulassungsverfahren. Nur jene Elektroroller sind von einem förmlichen Zulassungsverfahren ausgenommen, die nach ihrer Funktions- und Bauweise den zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern oder vierrädrigen Leichtfahrzeugen gleichgesetzt werden können (Gem. § 3 Abs. 2 der FZV). Nach § 4 FZV dürfen diese auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung vorliegt.
Werden Fahrzeuge, die der Zulassungspflicht nicht unterliegen und für die keine Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) erteilt ist, auf öffentlichen Straßen geführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen. Je nach Bauart, Betriebsform und Leistung können diese Fahrzeuge alternativ der Fahrzeugkategorie•Fm/H 25•Leichtmofa oder•Kleinkraftrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) zugeordnet werden.
Versicherungspflicht
Der E-Scooter darf im öffentlichen Verkehrsraum nur betrieben werden, sofern eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und dieser ein gültiges Versicherungskennzeichen führt.
Helmpflicht
Für Elektroroller, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, besteht keine Helmpflicht
Bauart verändern
Wird nachträglich die Bauart eines genehmigten Scooters verändert, kann der Versicherungsschutz erlöschen oder im Schadensfall ein Regressanspruch des Versicherers aufleben.
Wichtig zu wissen: Hohe Bußgelder drohen, wenn der E-Scooter auf Gehwegen gefahren wird, wenn keine erforderliche Prüfbescheinigung oder ein Führerschein vorliegt oder dieser ohne Versicherungsschutz oder ohne Typgenehmigung/ Einzelgenehmigung im öffentlichen Straßenverkehr fährt.
Volle Kanne-Beitrag
In einen aktuellen Beitrag bei Volle Kanne werden einige E-Scooter getestet und unser Anwalt Florian Schmitt beantwortet die Frage, ob E-Scooter im Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Hier geht es zum Beitrag.