Ein als Rechtsanwalt tätiger Kläger führte keine Fahrtenbücher, sondern ermittelte die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Aufgrund dessen ging das FA nicht von einem fast ausschließlich betrieblich genutzten Fahrzeug aus und verneinte die Investitionsabzugsbeträge.
Anhand seines Terminkalenders erstellte eine Mitarbeiterin daraufhin ab Anschaffung des Fahrzeuges bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres eine Aufstellung aller betrieblichen Fahrten.
Die komplette Laufzeit des Fahrzeuges errechnete er anhand der Händler- bzw. Werkstattrechnungen sowie einem Foto des Tachostandes.
Im gesamten ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von knapp über 90 %. Darüber hinaus hätten für Privatfahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Dem Finanzgericht hingegen reichten die eingereichten Unterlagen mit Blick auf die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht aus. Man kam zwar zu der Auffassung, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann, dies sei in diesem Fall allerdings nicht gelungen. In der Begründung hieß es, der Kläger hätte die Nachweise über die Gesamtfahrleistungen für die maßgeblichen Zeiträume nicht nachgewiesen.
Aufgrund der anhand vom Kläger eingereichten Formulare und der nur geringfügigen Unterschreitung der 10 Prozent Grenze seien hier strenge Maßstäbe an die Nachweise anzulegen.
Weiter hieß es in der Begründung, dass es nicht sichergestellt sei, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine das jeweils fragliche Fahrzeug benutzt habe. Schließlich könne der Umstand, dass weitere Fahrzeuge für Privatfahrten zur Verfügung gestanden hätten, lediglich den für die Privatnutzung eines Fahrzeugs bestehenden Anscheinsbeweis erschüttern, nicht aber einen Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.