Autohändler sind nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Pkws aus dem Jahr 2004 verpflichtet bei der Werbung für ein Neuwagenmodell Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission zu machen.
Veröffentlicht ein Autohaus auf der eigenen Facebook-Seite ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Wagen und kommentiert das Autohaus das Fotot mit „tolles Bild“ unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells so müssen auch hier Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen gemacht werden.
Urteil des OLG Celle vom 01.06.2017, 13 U 15/17, WRP 2017, 1121.