Ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro ist angemessen, wenn ein Unfallbeteiligter wegen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls eine Fraktur des linken Unterarmknochens und des Handgelenks, eine Fraktur des rechten Sprunggelenks sowie ein Schädelhirntrauma erleidet und die Verletzungen zu einem Krankenhausaufenthalt von fast drei Monaten, einer ca. sechswöchigen stationären und einer weiteren zweimonatigen ambulanten Rehabilitationsbehandlung führen.
Das Oberlandesgericht Dresden berücksichtigte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchserhöhend das grundlos zögerliche Regulierungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung. Diese hat erst nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung und somit fast vier Jahre nach dem Verkehrsunfall eine Abschlagszahlung von 5.000 Euro geleistet und dies obwohl eine Haftung dem Grunde nach auf der Hand lag und allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kam.
Urteil des OLG Dresden vom 28.04.2017, 6 U 1780/16, DAR 2017, 463.