Nach einem Unfall, der sich bereits am 07.12.2017 ereignete, bestand noch Streit in folgenden vier Schadenspunkten: Nutzungsausfallentschädigung (Dauer des Ausfalls), Fahrtkosten, Ersatzbeschaffung sowie Kraftstoff im Unfallfahrzeug. In allen Punkten entsprach der Richter dem Kläger.
Das AG hat die Fahrtkosten anerkannt, welche der Kläger pro Kilometer pauschal mit 0,30 € angerechnet hat.
Die Fahrtkosten zu den Besichtigungsterminen für ein Ersatzfahrzeug seien unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen.
Auch das Risiko, dass ein Fahrzeug nicht den Anforderungen und/oder dem Geschmack des Geschädigten entspricht, trage der Schädiger.
Der Vorwurf, der Geschädigte hätte gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen wurden zurückgewiesen, da der Schädiger in diesem Fall darlegungs- und beweispflichtig sei.