Ein Ehepaar kaufte von einem Händler ein neues Wohnmobil. Beim Start ruckelte das Fahrzeug von Anfang an, weswegen das Ehepaar den Kaufvertrag rückgängig machen wollte. Allerdings sah der Händler das Ruckeln nicht als Sach- sondern als Komfortmangel, der unerheblich sei.
Das Ehepaar ging vor Gericht.
Das Landgericht Aurich gab dem Ehepaar Recht. Das Urteil hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.
Nach dem Urteil entspricht ein Ruckeln bei einer bestimmten Drehzahl nicht den Erwartungen eines verständigen Käufers, vor allem nicht beim Kauf eines Neufahrzeugs. Des Weiteren sei das Ruckeln kein geringfügiger Mangel und daher nicht als reiner Komfortmangel zu sehen. Zwar trete nach Feststellung eines Sachverständigen bei den Temperaturen in Deutschland bei fast jedem Kaltstart ein Ruckeln auf, allerdings verschwinde dieses wieder nach Erreichen der Betriebstemperatur. Hier konnte die eigentliche Ursache des Ruckelns des Wohnmobils nicht geklärt werden, weshalb das Ehepaar berechtigte Befürchtung haben durfte, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.
Folglich durften die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Für die Zeit, in der das Ehepaar das Wohnmobil bereits genutzt hat, müssen sie sich jedoch einen „Gebrauchsvorteil” anrechnen lassen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16.