Wird ein Pkw im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs als sogenannter „Werkswagen“ veräußert, obwohl dieser zuvor als Mietwagen genutzt wurde, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Entscheidung des OLG Koblenz
Begründend führt das Oberlandesgericht Koblenz hierzu aus, dass nur dann von einem Werkswagen gesprochen werden kann, wenn
- das Kfz entweder im Werk selbst im Rahmen des betrieblichen Ablaufs genutzt oder
- von einem der Beschäftigten zu einem vergünstigten Preis erworben wurde, um nach der Nutzung weiterverkauft zu werden.
Dabei ist es nicht von Belang, wie der Gebrauchtwagenhändler und der Hersteller die Bezeichnung “Werkswagen” auslegen. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Fahrzeugkäufer den Begriff nach dessen üblichen Verständnis im Rahmen des Gebrauchtwagenhandels interpretieren durfte.