Einem Unfallgeschädigten ist es erlaubt, ein qualifiziertes und versicherungsunabhängiges Schadengutachten selbst dann noch einzuholen, wenn die gegnerische Versicherung bereits ein eigenes Gutachten veranlasst hat. Der Geschädigte darf zur Schadenbehebung grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens beauftragen. Dadurch wird weder die Schadenminderungspflicht verletzt noch besteht eine Mitteilungspflicht des Geschädigten. Auch der Umstand, dass der Kläger die Besichtigung seines Wagens durch den Gutachter der Versicherung geduldet hat, stellt weder ein Einverständnis noch einen Verzicht auf einen eigenen Gutachter dar. Dies hätte explizit vereinbart sein müssen.
Kosten für Zweitgutachten gehören zum Schadenersatz
Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens gehören ebenso zum Schadenersatz, wie die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts zur Durchsetzung der berechtigten Schadenersatzansprüche.
Werkstätte sollten versicherungsunabhängiges Schadengutachten empfehlen
Kraftfahrzeugbetriebe sollten unfallgeschädigten Kunden als selbstverständlichen Service immer die Möglichkeit empfehlen, ein versicherungsunabhängiges Schadengutachten einholen zu dürfen, denn schließlich geht es ja auch um die Realisierung einer vollwertigen Reparatur, was allein mit einer als sach- und fachgerecht klassifizierten Reparatur nicht immer gleichzusetzen ist.