In einem Informationsschreiben verweist die HUK-COBURG auf Sachverständige, die unabhängig von Kfz-Betrieben für einen Festpreis von 280,00 € ein Schadengutachten erstellen.
Damit will die HUK-COBURG offenbar erreichen, dass Geschädigte keine anderen Sachverständigen einschalten oder nur noch Gutachten beauftragen, die maximal 280,00 € kosten.
Dennoch ist es das Recht des Geschädigten selbst einen qualifizierten Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Sofern sich die Sachverständigenkosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegen, muss die gegnerische Versicherung die Kosten bezahlen.
Das Amtsgericht (AG) München hat das Recht des Geschädigten in einem aktuellen Urteil nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Nach dem Urteil des AG München muss sich der Geschädigte nicht auf einen Gutachter einlassen, den der Schädiger empfiehlt.
AG München 20.09.2017, AZ. 322 C 12124/17 und Urteil vom 31.07.2017, AZ: 343 C 7821/17.