Nach § 21a Abs. 2 StVO gibt es für Motorradfahrer lediglich die Pflicht einen Schutzhelm zu tragen. Aber auch wenn keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung besteht, schließt das nicht generell die Obliegenheit aus Schutzkleidung anzulegen. Folglich kann nach einem Unfall von einem Mitverschulden des Motorradfahrers ausgegangen werden, wenn dieser Sandalen statt eines geschlossenen Schuhwerks trägt und der Unfall mit angemessenem Schuhwerk nicht eingetreten wäre.
Nichttragen einer Schutzhose
Anders sieht es bei der Hose aus. Das Oberlandgericht Hamm entschied in einem Fall, dass dem Motorradfahrer nicht angelastet werden kann, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Armee-Stoffhose statt Schutzkleidung trug, und er eine Wunde am Knie erlitt, die beim Tragen einer festen Schutzhose hätte verhindert werden können.
Urteil des LG Frankfurt vom 07.06.2018, 2-01 S 118/17 – jurisPR-VerkR 19/2018 Anm. 1.