Verschuldensunabhängige Halterhaftung
Im Falle eines Verkehrsunfalls, an dem Kraftfahrzeuge beteiligt sind, haften die Fahrzeughalter grundsätzlich unabhängig davon, ob sie an dem Unfall ein Verschulden trifft oder nicht. Man spricht dabei von einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung (§ 7 StVG). Diese besteht, weil allein vom Betrieb des Fahrzeugs Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen (sog. Betriebsgefahr). Unter Betrieb des Kfz ist dabei zu verstehen, dass das Auto im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird oder kurz hält.
Befindet sich Auto in Waschanlage “in Betrieb”?
Das OLG Koblenz hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Problematik zu befassen, ob ein Auto in einer automatischen Waschanlage “in Betrieb” ist – und verneinte diese Frage.
Wird das Fahrzeug bei abgeschaltetem Motor von einem Förderband gezogen, befindet es sich nicht in Betrieb, da sich hier weder die Transport- noch die Fortbewegungsfunktion des Autos auswirken. Die besonderen Gefahren, die von der Nutzung eines Pkw ausgehen, haben daher keine Relevanz entfaltet.
Keine verschuldensunabhängige Halterhaftung
Muss der Fahrer eines Fahrzeugs in einer solchen Waschanlage abbremsen, um die Kollision mit einem anderen Pkw zu verhindern, weil an der Anlage ein technischer Defekt vorliegt, trifft ihn keine Haftung für die dabei entstehenden Schäden. Denn auf der einen Seite hat er den Bremsvorgang wegen des Defekts nicht zu verschulden und zum anderen scheidet auch, wie oben dargelegt, ein Mitverschulden nach den Grundsätzen der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr aus.
Beschluss des OLG Koblenz vom 05.08.2019, Az.: 12 U 57/19