Ist ein verunfalltes Fahrzeug ein spezielles Fahrzeug, wie ein PickUp mit Doppelkabine und Anhängerkupplung, ein Fahrschulwagen oder ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug, kann die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten nicht nach den Preisen für Standardfahrzeuge der Mietwagengruppe, in die das Fahrzeug einzuordnen ist, berechnen.
Weist der Geschädigte, der dieses spezielle Fahrzeug benötigt, nach, dass ein Vermieter im Umkreis ein gleichwertiges Fahrzeug im Angebot hat, sind dessen Preise dem Schadenersatzanspruch zugrunde zu legen.
Amtsgericht Weilburg, Urteil vom 2.5.2018, 5 C 339/17 [5].