Nach einer Fahrzeugreparatur eines verunfallten Fahrzeugs sind die Kosten einer Probefahrt vom Schädiger zu erstatten, solange diese im Gutachten aufgeführt sind, denn die Probefahrt schließt die fachliche Wiederherstellung eines Fahrzeugs ab.
Im Fall vor dem Amtsgericht Tettnang stritten die Parteien um die Kosten einer Probefahrt in Höhe von 52,30 Euro. Das Amtsgerichts Tettnang sieht die gegnerische Versicherung in der Pflicht die Kosten der Probefahrt zu erstatten. Zum einen war die Probefahrt im Schadengutachten aufgeführt und vom Gutachter für erforderlich befunden und zum anderen ist für das Gericht eine Probefahrt von 20 min. nach einer Karosseriereparatur in Höhe von 3400,73 Euro nachvollziehbar, denn durch diese ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen.
Nach dem Amtsgericht Tettnang verstößt der Geschädigte hier auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Amtsgericht Tettnang, AZ: 1 C 396/16.