Der Fahrer eines Fahrzeugs, dass verbotswidrig geparkt wurde, muss die bis zum Abbruch des Abschleppvorgangs angefallenen Kosten tragen.
Nach einem Urteil des Saarländischen Verwaltungsgerichts ist der Abschleppvorgang mit der bereits beendeten Hinfahrt und das, in diesem Fall bereits erfolgte, Anbringen des Fahrzeugs an den Abschleppwagen bereits so weit fortgeschritten, dass die Veranschlagung von mehr als der Hälfte der Kosten für den Fahrer gerechtfertigt ist.
Urteil des VG des Saarlandes vom 26.07.2017, 6 K 15/17, Wirtschaftswoche Heft 33/2017, Seite 76.