Viele Sachverständige mussten schon Kürzungen ihres Honorars durch die Haftpflichtversicherer hinnehmen. Insbesondere die HUK-COBURG-Versicherung hat sich insoweit einen Namen gemacht, indem sie Sachverständigenkosten unter dem Punkt „Nebenkosten“ kürzte und sich hierbei auf die Angemessenheit nach der BVSK-Honorartabelle berufen hatte. Unterstützung fand sie bei diesem Vorgehen durch das ortsansässige Amtsgericht Coburg.
Urteil des OLG Bamberg
Diesem Vorgehen hat das OLG Bamberg nun ein Ende bereitet. Mit seinem Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 U 63/16, verurteilte es die Versicherung zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Das OLG Bamberg führt in seiner Begründung aus, dass die allseits vertretene Rechtsauffassung, die Höhe der Sachverständigenkosten sei nach der BVSK-Honorartabelle zu schätzen, nicht richtig ist. Es verweist hier auf das Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, in dem der BGH es bereits beanstandet hatte, wenn ein Gericht die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf Basis der BVSK-Honorarbefragung vornahm.
Rechnung des Sachverständigen als Schätzgrundlage
Als Schätzgrundlage ist die konkrete Rechnung des Sachverständigen heranzuziehen. Das OLG Bamberg stellte klar, dass es keine verbindlichen Preise für Schadengutachter gibt und die Beträge eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Daher existiere kein objektiver Maßstab, an dem sich ein Unfallgeschädigter orientieren könne. Dies wäre nur möglich, wenn dieser zuvor Preisvergleiche anstellen würde. Dazu ist er jedoch nach Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet.