Wenn der Pkw nach einer Reparatur in einer Werkstatt nach einiger Zeit einen Motorschaden aufweist, so muss der Kunde die mangelhafte Reparatur durch die Werkstatt nachweisen, sonst bleibt dieser auf den Kosten sitzen.
Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Coburg ließ ein Pkw-Besitzer seinen Wagen aufgrund eines Marderschadens am Kühlsystem bei einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Werkstatt führte nach erfolgter Reparatur noch eine Probefahrt über 15 Kilometer und eine anschließende Sichtkontrolle durch. Anschließen nahm der Kunde sein Fahrzeug wieder in Empfang. Allerdings blieb der Wagen nach einer Woche und ca. 1000 gefahrenen Kilometern mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen.
Der Pkw-Besitzer verlangte daraufhin von der Werkstatt Schadensersatz. Nach ihm wurde die Reparatur mangelhaft ausgeführt und der Kühlwasserschlauch nicht ordnungsgemäß befestigt. Dies habe folglich zum Motorschaden geführt. Die Werkstatt hielt an ihrer korrekten Reparatur fest. Eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch hätte sich spätestens bei der Probefahrt lösen müssen, was nicht der Fall gewesen war.
Der Kunde zog vor Gericht und ein Sachverständiger musste den Fall prüfen. Dieser stellte den Schaden an einem anderen Fahrzeug nach und gab der Werkstatt Recht. Folglich wies das Gericht die Klage ab und der Pkw-Besitzer blieb auf dem Schaden sitzen.
LG Coburg, Az.: 12 O 389/16.