Das Amtsgericht Stuttgart führte in seinem Urteil vom 26. Juli 2017 aus, dass eine längere Reparaturunterbrechung nicht dadurch überwunden werden könne, dass statt des gewünschten Tuning-Bauteils ein Original-Bauteil eingebaut wurde.
Nach einem Verkehrsunfall stritten die Parteien um restliche Reparatur- und Mietwagenkosten sowie um einen restlichen Nutzungsausfall. Der Kläger hatte 26 Tage lang einen Mietwagen in Höhe von 2.022,43 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte jedoch lediglich 777,78 Euro mit der Begründung, es habe eine Reparaturunterbrechung von 21 Tage aufgrund der Beschaffung eines besonderen Sportauspuffs gegeben. Nach der Beklagtenseite hätte vorerst eine Originalauspuffanlage des Herstellers eingebaut und nach Lieferung des Tuning-Bauteils hätte die Anlage ausgetauscht werden können.
Nach Auffassung des AG Stuttgart hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten, denn auch der Einbau einer anderen Auspuffanlage und einem späteren Austausch hätte nicht zu geringeren Kosten geführt.
AG Stuttgart 26.07.17, AZ: 41 C 1241/17.