Ein Mann wollte nach einem Verkehrsunfall erst den Schädiger in Anspruch nehmen. Aber allein durch den Zettel an seiner Windschutzscheibe ließ sich der Schädiger nicht ausfindig machen. Folglich meldete der Porschefahrer den Schaden nach 6 Monaten seiner Versicherung. Diese sollte seine Reparaturrechnung von vor 6 Monaten in Höhe von 5.600 Euro zahlen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil ihr Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Außerdem hielt die Versicherung das vom Unfallschaden gemachte Foto des Porschefahrers für nicht plausibel und auch das eingeholte Gutachten sei unbrauchbar.
Der Mann klagte gegen seine Kaskoversicherung. Das Oberlandesgerichts Hamm entschied in seinem Beschluss zu Gunsten der Versicherung und wies die Klage des Fahrers auf Zahlung einer Entschädigung von 5.300 Euro ab.
Nach Auffassung des OLG habe der Kläger entgegen der Versicherungsbedingungen den Schaden innerhalb einer Woche gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, verstoßen. Dass er vorher den Schädiger kontaktieren und in Anspruch nehmen wollte, sei unerheblich, denn die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung vom Versicherer in Anspruch genommen werde. Auch das vorgelegte Gutachten konnte nicht zur Erhaltung des Anspruchs als Nachweis dafür dienen, dass die verzögerte Anzeige nicht dazu beigetragen habe, dass die Versicherung keine Feststellungen zum Schadensfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte. Nach dem OLG Hamm weise das Gutachten des Weiteren Fehler auf und die Bestätigung des Sachverständigen lasse nicht erkennen, dass fachgerecht repariert wurde.
OLG Hamm v. 21.06.2017, Az. 20 U 42/17.