Ein Autokäufer wollte den Kaufvertrag rückabwickeln, da er der Meinung war, dass sein Fahrzeug durch erhöhte Motorgeräusche einen erheblichen Konstruktionsmangel aufweise und dadurch die Gefahr eines Motorschadens hoch sei.
Motorgeräusch ist nicht erhebliche Unannehmlichkeit
Das Oberlandgericht Frankfurt a.M. wies in der Berufung nochmals die Klage des Autokäufers ab. Demnach stellen erhöhte Motorgeräusche keinen zum Rücktritt berechtigten Mangel dar. Das Geräusch, das sich im unteren Drehzahlbereich bewegt, wird zwar als störend empfunden, ist aber nach dem OLG Frankfurt a.M. als bloße, nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen. Auch der hinzubestellte gerichtliche Sachverständige konnte die Ursache der Geräusche nicht genau feststellen und hielt einen resultierenden Motorschaden nur für „denkbar“. Dadurch dass die Geräusche auch durch die Fahrweise, Wartungshäufigkeit bzw. durch die Qualität des Motoröls beeinflusst worden sein konnten, wurde die Klage abgewiesen.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2017, AZ:24 U 26/15.