Kein Mitverschulden wegen fehlender Motorradschutzkleidung
Nach § 21a Abs. 2 StVO gibt es für Motorradfahrer lediglich die Pflicht einen Schutzhelm zu tragen. Aber auch wenn keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung besteht, schließt das nicht generell die Obliegenheit aus Schutzkleidung anzulegen. Folglich kann nach einem Unfall von einem Mitverschulden des Motorradfahrers ausgegangen werden, wenn dieser Sandalen statt eines geschlossenen…